Satzung des Sportvereins SC Rot - Weiß Verne

§1

Name und Sitz

Der im Jahre 1920 gegründete Verein führt den Namen SC Rot - Weiß Verne 1920 e.V.
Er hat seinen Sitz in 33154 Salzkotten Verne und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Paderborn unter der Nr. VR 907 eingetragen.

§2

Zweck, Gemeinnützigkeit

(1)
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugend und Altenhilfe, aber
auch der Kultur, der Heimatpflege und der Erziehung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Organisation eines geordneten Spiel-, Sport-, Übungs- und Kursbetriebes für alle
Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensportes
die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen
die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen
die Aus- und Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
Trainern und Helfern,
die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen,
seelischen und geistigen Wohlbefindens
die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein
gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Geräte
die Beteiligung an Sportmaßnahmen z.B. im Ganztagsschulunterricht
die Beteiligung an kulturellen Veranstaltungen, insbesondere den Ortsteil Verne
betreffend

(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist insbesondere
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des
Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, keine Person
darf durch Ausgaben, die vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder des Vereins haben gegen
diesen keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§3

Mitglieder

Der Verein umfasst

a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

§4

Aufnahme

Jede natürliche und juristische Person, die den Vereinszweck unterstützt, kann als
Mitglied aufgenommen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters. Der Vereinsvorstand beschließt über die Aufnahme.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der ordentlichen
Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit ernannt. Dies gilt auch für den
Ehrenvorsitzenden.

§5

Rechte und Pflichten

(1) Stimmrecht haben alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Sie können zu allen Ämtern
gewählt werden.
(2) Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach
erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft.

§6

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss

(2) Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich angezeigt werden und wird mit Ende
eines Kalenderjahres rechtwirksam.

Satzung SC Rot Weiß Verne

(3) Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln
oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können durch den Vorstand mit
Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Der Auszuschließende hat auf Verlangen
Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4) Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen
Rechte an dem Verein und an das Vereinsvermögen, es bleibt jedoch der Verein für alle
seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches, in seinen Händen befindliches
Vereinsvermögen ist zurückzugeben.

§7

Beiträge

(1) Es bleibt der Generalversammlung vorbehalten, die Beiträge festzusetzen. Dabei
sollen sie sich an den von den Dachverbänden empfohlenen Beiträgen orientieren.
(2) Frührentner zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag. Länger erkrankten oder in
Notlage geratenen Mitgliedern kann auf Antrag die Zahlung des Beitrages vom Vorstand
gestundet, ermäßigt oder niedergeschlagen werden. Ab dem 75. Lebensjahr wird kein
Beitrag mehr erhoben.
(3) Beitragsrückstände werden gegen Entrichtung entstehender Kosten eingezogen. Bei
Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr kann die Streichung säumiger Mitglieder
von der Mitgliederliste erfolgen, wobei sich der Verein alle Rechte aus den
Beitragsrückständen sowie evtl. deren gerichtliche Beitreibung vorbehält.

§8

Strafen

Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Sitten, Anstand und Ordnung in den
Versammlungen und auf allen vom Verein abgehaltenen Veranstaltungen, an denen sie
teilnehmen sollten, unentschuldigt fernbleiben, können sie bestraft werden. Die Strafen
bestimmt der Vorstand.

§9

Vermögen

(1) Das Vereinsvermögen ist mündelsicher anzulegen. Der greifbare Barbestand soll
500,- € nicht übersteigen. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet
ausschließlich das Vereinsvermögen. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören
zum Vereinsvermögen.
(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.

Satzung SC Rot Weiß Verne

§ 10

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung
c) der Vorstand

§ 11

Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen:

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Kassierer

(2) Zum erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes:

a) der stellvertretende Geschäftsführer
b) der stellvertretende Kassierer
c) die Leiter der einzelnen Abteilungen

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, wobei sich der Vorstand für die
Wahl und Wahldauer in 2 Blöcke teilt.

Block A: Vorsitzender, Kassierer
Bock B: stellvertretender Vorsitzender, Geschäftsführer

1996 wird Block A erstmalig neu gewählt. Ausscheidende Vorstandsmitglieder können
wiedergewählt werden.

Satzung SC Rot Weiß Verne

§ 12

Befugnisse des Vorstandes

(1) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende, vertreten.
(3) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand ein,
sooft die Geschäftslage dieses erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dieses beantragen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung
etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(5) Über jede Vorstandssitzung ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle
Einnahmen und Ausgaben und hat der Generalversammlung einen Rechnungsbericht zu
erstatten. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur im Einvernehmen mit einem Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes leisten. Für Homebanking sind der Geschäftsführer
und der Kassierer bevollmächtigt.
(7) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, begünstigt werden.

§ 13

Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit
nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und
Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung
einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung
über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende
Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über
Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an
Dritte vergeben.
3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle
ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die
Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur
Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das
arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende.

Satzung SC Rot Weiß Verne

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch
die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das
Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im
Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 14

Ausschüsse

Die Generalversammlung oder die Mitgliederversammlung ist berechtigt, für den
ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse, deren Mitglieder nicht
Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind, zu wählen. Erforderlichenfalls können die
Mitglieder dieser Ausschüsse vom Vorstand eingesetzt werden.

§ 15

Ältesten- und Ehrenrat

Es kann ein Ältesten- und Ehrenrat zur Unterstützung des Vorstandes eingesetzt werden.

§ 16

Kassenprüfer

Alljährlich werden von der Generalversammlung zwei Kassenprüfer gewählt.
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und
Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom
Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 17

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden
Jahres.

Satzung SC Rot Weiß Verne

§ 18

Generalversammlung, Mitgliederversammlung

(1) Am Anfang eines jeden Jahres findet die ordentliche Generalversammlung der
Mitglieder des Vereins statt. Der Vorstand legt den Termin fest. Zeit, Ort und
Tagesordnung der Generalversammlung oder der außerordentlichen
Mitgliederversammlung sind eine Woche vorher durch Aushang im Vereinskasten bekannt
zu geben. Anträge zu diesen Versammlungen sind schriftlich zu erstellen und müssen drei
Tage vor der Versammlung in den Händen des Geschäftsführers sein.
(2) Regelmäßige Tagesordnungspunkte für die Beratung und Beschlussfassung durch die
Generalversammlung sind:

a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)

Bestimmung eines Mitglieds zur Mitunterzeichnung des Protokolls
Jahresbericht
Rechnungsbericht
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Neuwahl des Vorstandes
Anträge der Mitglieder
Verschiedenes

(3)Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
entscheidenden Mitglieder beschlossen werden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich einberufen werden, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von mindestens einem Zehntel
der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
(4)Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Soweit nicht
ausdrücklich anders bestimmt, genügt bei Abstimmung die einfache Stimmenmehrheit der
erschienen Mitglieder.
(5) Wahlen müssen, wenn ein Mitglied es verlangt, durch Stimmzettel durchgeführt
werden. Abstimmungen erfolgen mündlich, falls nicht ein Drittel der erschienen Mitglieder
wiederspricht.
(6) Die Vorstandswahl wird durch den aus der Versammlung zu benennenden Wahlleiter
geführt. Sobald der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser die Durchführung der
weiteren Wahlen.
(7) Die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse werden schriftlich im Protokoll
niedergelegt und vom 1. Vorsitzenden, eines dafür bestimmten Mitgliedes und dem
Geschäftsführer unterzeichnet.

Satzung SC Rot Weiß Verne

§ 19

Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des FLVW; WFV; DFB; DLV; DBB und DTB. Die Satzungen und
Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht
automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, dem der Verein als Mitglied
angehört. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser
Verbände.

§ 20

Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn Dreiviertel der Gesamtmitglieder dies in
einer eigens hierzu einberufenen Versammlung beschließen. Bei der Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen
Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem Deutschen Roten
Kreuz zu.

§ 21

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die
bisher gültige Satzung außer Kraft.

33154 Salzkotten, 28.01.2017

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.